Wenn ein Unfall als Dienst- oder Wegeunfall anerkannt wurde, erhalten Sie folgende Leistungen von der Unfallfürsorge Ihres Dienstherrn. Sie müssen die Leistungen schriftlich oder elektronisch bei der Dienstunfallfürsorgestelle beantragen, nicht bei der Beihilfestelle oder der privaten Krankenversicherung.
1. Medizinische Behandlung
Sie erhalten die wirtschaftlich angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen für notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens erstattet (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 HeilVfV).
Zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit werden die im Beihilferecht des Bundes geltenden Regelungen und Höchstsätze zugrunde gelegt. Bitte weisen Sie Ihre Behandler darauf hin und vergleichen Sie ggf. die Kosten vorab. Über die Höchstsätze hinausgehende Behandlungskosten müssen Sie sonst evtl. selbst bezahlen. Als privat krankenversicherter Beamter können Sie die Mehrkosten bei Ihrer Versicherung einreichen.
2. Psychotherapie
Nach einem psychisch belastenden Ereignis können zur Stabilisierung - selbst wenn das Verfahren zur Feststellung des Dienstunfalls noch andauert - die Aufwendungen für bis zu 5 psychotherapeutische Sitzungen erstattet werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Ereignis als Unfall gemeldet haben und Ihnen die Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle vorliegt. Hat ein Durchgangsarzt diese ersten Sitzungen veranlasst, gilt die Zustimmung der Fürsorgestelle als erteilt. Die Erstattung einer weiterführenden therapeutischen Behandlung kann erst nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls geprüft werden (§ 7 HeilVfV).
3. Hilfsmittel
Sie erhalten die Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel erstattet, also z. B.
- Hörgeräte, Gehhilfen, Orthesen, Rollstühle, Krankenfahrstühle etc.
- Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, z. B. Blutdruckmesser, Atemtherapiegerät
- Körperersatzstücke (Prothesen und Teil-Prothesen)
- Aufwendungen für Zubehör, Instandsetzung, Instandhaltung oder Ausbildung im Gebrauch
Hilfsmittel, deren Anschaffung 1.000 EUR übersteigt, werden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle dies vorher zugesagt hat (§ 8 Abs. 1 HeilVfV).
4. Fahrtkosten
Aufwendungen für notwendige Fahrten aus Anlass einer Heilbehandlung werden nach § 12 HeilVfV erstattet.
5. Dienstunfall während der Schwangerschaft
Wird das ungeborene Kind einer schwangeren Beamtin durch einen Dienstunfall oder eine dem Dienstunfall gleichgestellte Erkrankung unmittelbar geschädigt, hat auch das Kind Anspruch auf Dienstunfallfürsorge (§ 30 Abs. 1 BeamtVG). Der Antrag muss innerhalb von 2 Jahren ab Geburt des Kindes gestellt werden.
6. Unfallruhegehalt
Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, erhält er ein Unfallruhegehalt in Höhe von mindestens 66,67 %, höchstens aber 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 36 BeamtVG).
7. Hinterbliebenenversorgung
Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt bezogen hat oder hätte, an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, gilt: Das Witwen-/Witwergeld beträgt 60 % des Unfallruhegehalts, das Waisengeld 30 % des Unfallruhegehalts (§ 39 BeamtVG).
8. Sachkosten
Auch Sachschäden können auf Antrag erstattet werden, sowohl bei einem anerkannten Dienstunfall als auch bei einem Ereignis, das die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 31 BeamtVG grundsätzlich erfüllt, aber zu keinem Körperschaden geführt hat. Ersetzt werden kann z. B. eine zerbrochene Brille, beschädigte Kleidung oder auch ein Schaden am dienstlich genutzten Privatfahrzeug. Den Antrag können Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt des Schadens stellen. Benutzen Sie dafür das Formular zur "Sachschadenanzeige" bzw. "Sachschadenanzeige Kfz" Ihres Dienstherrn.