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Ein junger Mann mit Aktentasche läuft die Rolltreppe aus einer U-Bahn Station nach oben

Unfallversicherung für Beamte.

Wann die Dienstunfallfürsorge greift und wann nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beamte haben bei Dienstunfällen Anspruch auf Unfallfürsorge Ihres Dienstherrn
  • Der Schutz gilt auch bei Wegeunfällen, beim Dienstsport und auf Dienstreisen
  • Bei Unfällen in der Freizeit besteht kein Anspruch auf Unfallfürsorge; hier hilft nur eine private Absicherung

Wie sind Beamte unfallversichert?

Beamte und Beamtinnen sind, anders als Tarifangestellte im Öffentlichen Dienst, nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Jedoch haben sie bei Dienst- und Wegeunfällen Anspruch auf Unfallfürsorge durch ihren Dienstherrn. Das ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Abschnitt 5, §§ 30 bis 46 geregelt. Aber nicht jeder Unfall im beruflichen Umfeld ist zwingend als Dienstunfall einzustufen - und bei Freizeitunfällen gibt es gar keinen staatlichen Schutz. Wir erklären Ihnen, wann Sie als Beamter über den Dienstherrn abgesichert sind und warum eine private Unfallversicherung für Sie sinnvoll ist.

Was ist ein Dienstunfall bei Beamten?

Als Dienstunfall bezeichnet man "ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist" (§ 31 BeamtVG). Dienstunfälle können auf der Dienststelle, aber auch bei Außeneinsätzen, auf Dienstreisen, beim Dienstsport, beim mobilen Arbeiten bzw. im Homeoffice passieren. Körperliche und psychische Erkrankungen, die aufgrund der dienstlichen Tätigkeit entstehen, können ebenfalls als Dienstunfälle anerkannt werden.

Einige typische Beispiele für Dienstunfälle sind:

  • Eine Beamtin nimmt Aktenordner aus einem Regal. Ein schwerer Ordner stürzt dabei ab und verletzt sie an der Schulter.
  • Ein städtischer Beamter stolpert die Treppe im Rathaus hinunter und bricht sich den Knöchel.
  • Eine Polizistin verfolgt einen Verdächtigen. Sie kommt zu Fall und erleidet ein Schädel-Hirn-Trauma.
  • Ein Polizist zieht sich beim angeordneten Dienstsport eine Meniskusverletzung zu.
  • Eine Lehrerin erkrankt auf Klassenreise an einem Magen-Darm-Virus, der unter den
    Schülern grassiert.
  • Ein Berufssoldat leidet nach einem Auslandseinsatz an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

Wichtig ist, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit in direktem dienstlichen Zusammenhang steht und keinem privaten Zweck dient. So ist zum Beispiel der Weg zur Toilette oder zu einem Raucherbereich und zurück von der Unfallfürsorge abgedeckt. Der Aufenthalt in den Toilettenräumen bzw. die Raucherpause selbst gelten in der Regel aber als Freizeit und sind nicht abgesichert. Eventuell kann es hier für Beamte Ausnahmen geben - erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem Dienstherrn. Gut zu wissen: Beim Getränkeholen innerhalb des Dienstgebäudes besteht immer Versicherungsschutz, also auch beim Bedienen der Kaffeemaschine oder des Getränkeautomaten.

Was ist ein Wegeunfall?

Nicht nur Unfälle während der reinen Dienstzeit fallen unter den Schutz der Unfallfürsorge. Auch Ereignisse auf dem Weg zum Dienst oder vom Dienst nach Hause (sogenannte Wegeunfälle) können als Dienstunfall anerkannt werden. Dabei ist in der Regel der direkte Weg zur Dienststelle oder zum Ort des Außeneinsatzes gemeint. Das muss nicht immer der kürzeste Weg sein: Wenn es aus Verkehrs- oder Sicherheitsgründen sinnvoller ist, eine etwas längere Strecke zu nehmen, gilt auch das als direkter Weg.

Bestimmte Umwege, die aus beruflichen oder privaten Gründen notwendig sind, unterbrechen ebenfalls nicht den Schutz der Unfallfürsorge. So sind beispielsweise Eltern abgesichert, die auf dem Weg zum Dienst ihre Kinder in die Kita oder zur Schule bringen. Sind Sie Teil einer Fahrgemeinschaft und machen einen Umweg, um einen Mitfahrer abzuholen? Kein Problem, auch dieser Weg ist von der Unfallfürsorge abgedeckt. Bei Wegeunfällen spielt es übrigens keine Rolle, ob Sie zu Fuß unterwegs sind, mit dem Fahrrad fahren, das Auto nutzen oder mit Bus und Bahn pendeln.

Mehr Informationen zum Thema Wegeunfall finden Sie in unserem Ratgeber "Wegeunfall: Wann sind Sie versichert?".

Ein paar typische Beispiele für Dienstwegeunfälle:

  • Ein Beamter fährt mit dem Bus zur Dienststelle. Als der Bus scharf bremsen muss, stürzt der Beamte und bricht sich den Arm.
  • Eine Beamtin rutscht auf dem Weg zur S-Bahn auf glattem Boden aus und erleidet schmerzhafte Prellungen und Stauchungen.
  • Ein Beamter setzt auf dem Weg zum Dienst sein Kind an der Schule ab. Im Chaos der "Elterntaxis" rammt er das Auto eines anderen Vaters. Ein Schleudertrauma ist die Folge.
  • Weil sie 3 Mitglieder ihrer Fahrgemeinschaft abholen muss, fährt eine Beamtin einen längeren Umweg. Sie stößt dabei mit einem Lieferwagen zusammen, erleidet einen Nasenbeinbruch und eine Gehirnerschütterung.

Wichtig zu wissen: Dient ein Umweg oder Zwischenstopp rein privaten Zwecken, greift der Schutz der Unfallfürsorge nicht. Das gilt zum Beispiel für Einkäufe, fürs Tanken oder für Besuche bei Freunden und Angehörigen. Ein Sturz beim Bäcker oder eine Kollision auf einem Supermarkt-Parkplatz kann also nicht als Dienstunfall anerkannt werden.

Das müssen Sie beachten, wenn ein Dienst- oder Wegeunfall eingetreten ist:

Suchen Sie unverzüglich nach dem Unfall einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) auf und bitten Sie um die Erstellung eines Durchgangsarztberichts. Die Kosten dafür werden Ihnen erstattet. D-Ärzte sind auf die Behandlung von Arbeitsunfällen spezialisiert und können den weiteren Heilverlauf optimal steuern. Sie beurteilen die Schwere der Verletzung und entscheiden, ob eine Überweisung an einen Facharzt oder eine Klinik, eine Rehabilitation oder eine Weiterbehandlung durch den Hausarzt erforderlich ist. Wo Sie den nächstgelegenen Durchgangsarzt finden, können Sie z. B. der Datenbank unter diva-online.dguv.de/diva-online oder auch den Notfallblättern in Ihrem Dienstgebäude entnehmen.

Bei folgenden Verletzungen muss kein D-Arzt aufgesucht werden:

  • Verletzungen, die ausschließlich Augen, Zähne, Hals, Nase oder Ohren betreffen
  • rein psychische Gesundheitsstörungen, z. B. seelische Traumata, Angststörungen, Burn-out
  • medizinische Notfälle
  • Unfälle im Ausland

In diesen Fällen können Sie sich direkt an einen Facharzt bzw. ein Krankenhaus vor Ort wenden. Bei schweren Verletzungen sollte immer ein Rettungsdienst gerufen werden.

Melden Sie einen Unfall, aus dem Ansprüche an die Unfallfürsorge entstehen könnten, innerhalb einer Frist von 2 Jahren schriftlich oder elektronisch an Ihren Dienstvorgesetzten (§ 45 Abs. 1 BeamtVG). Verwenden Sie für die Unfallmeldung das von Ihrem Dienstherrn bereitgestellte Formular.

Unter bestimmten Umständen kann ein Dienstunfall sogar innerhalb von 10 Jahren noch anerkannt werden (§ 45 Abs. 1 BeamtVG). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Spätfolgen zunächst nicht abzusehen waren und erst nach Ablauf der 2 Jahre erkannt werden oder wenn es einen nachvollziehbaren Hinderungsgrund für eine frühere Meldung gab, z. B. wenn Sie im Koma lagen. Allerdings müssen Sie die Nachmeldung dann innerhalb von 3 Monaten vornehmen, nachdem die Spätfolge erkannt wurde oder der Hinderungsgrund entfallen ist.

Fügen Sie der Unfallmeldung den Durchgangsarztbericht bzw. den Bericht des erstbehandelnden Arztes bei. Später können noch weitere relevante Arztberichte nachgereicht werden. Ihr Dienstvorgesetzter leitet alles an die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle weiter. Diese prüft, ob der Unfall oder die Erkrankung als Dienstunfall anerkannt werden kann. Wichtig ist, dass Sie die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreien.

Medizinische Unterlagen sollten Sie blickdicht verschließen und als "Vertrauliche Arztunterlagen für die Dienstunfallfürsorgestelle" kennzeichnen. Sie können nach der Unfallmeldung die Unterlagen in Abstimmung mit Ihrem Vorgesetzten auch selbst an die Fürsorgestelle senden.

Ein junger Mann steht vor einer Glastafel und löst eine Rechenformel

Das leistet die Unfallfürsorge bei Unfällen von Beamten

Wenn ein Unfall als Dienst- oder Wegeunfall anerkannt wurde, erhalten Sie folgende Leistungen von der Unfallfürsorge Ihres Dienstherrn. Sie müssen die Leistungen schriftlich oder elektronisch bei der Dienstunfallfürsorgestelle beantragen, nicht bei der Beihilfestelle oder der privaten Krankenversicherung.

1. Medizinische Behandlung

Sie erhalten die wirtschaftlich angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen für notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens erstattet (§ 2 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 HeilVfV).

Zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit werden die im Beihilferecht des Bundes geltenden Regelungen und Höchstsätze zugrunde gelegt. Bitte weisen Sie Ihre Behandler darauf hin und vergleichen Sie ggf. die Kosten vorab. Über die Höchstsätze hinausgehende Behandlungskosten müssen Sie sonst evtl. selbst bezahlen. Als privat krankenversicherter Beamter können Sie die Mehrkosten bei Ihrer Versicherung einreichen.

2. Psychotherapie

Nach einem psychisch belastenden Ereignis können zur Stabilisierung - selbst wenn das Verfahren zur Feststellung des Dienstunfalls noch andauert - die Aufwendungen für bis zu 5 psychotherapeutische Sitzungen erstattet werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Ereignis als Unfall gemeldet haben und Ihnen die Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle vorliegt. Hat ein Durchgangsarzt diese ersten Sitzungen veranlasst, gilt die Zustimmung der Fürsorgestelle als erteilt. Die Erstattung einer weiterführenden therapeutischen Behandlung kann erst nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls geprüft werden (§ 7 HeilVfV).

3. Hilfsmittel

Sie erhalten die Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel erstattet, also z. B.

  • Hörgeräte, Gehhilfen, Orthesen, Rollstühle, Krankenfahrstühle etc.
  • Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, z. B. Blutdruckmesser, Atemtherapiegerät
  • Körperersatzstücke (Prothesen und Teil-Prothesen)
  • Aufwendungen für Zubehör, Instandsetzung, Instandhaltung oder Ausbildung im Gebrauch

Hilfsmittel, deren Anschaffung 1.000 EUR übersteigt, werden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle dies vorher zugesagt hat (§ 8 Abs. 1 HeilVfV).

4. Fahrtkosten

Aufwendungen für notwendige Fahrten aus Anlass einer Heilbehandlung werden nach § 12 HeilVfV erstattet.

5. Dienstunfall während der Schwangerschaft

Wird das ungeborene Kind einer schwangeren Beamtin durch einen Dienstunfall oder eine dem Dienstunfall gleichgestellte Erkrankung unmittelbar geschädigt, hat auch das Kind Anspruch auf Dienstunfallfürsorge (§ 30 Abs. 1 BeamtVG). Der Antrag muss innerhalb von 2 Jahren ab Geburt des Kindes gestellt werden.

6. Unfallruhegehalt

Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, erhält er ein Unfallruhegehalt in Höhe von mindestens 66,67 %, höchstens aber 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 36 BeamtVG).

7. Hinterbliebenenversorgung

Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt bezogen hat oder hätte, an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, gilt: Das Witwen-/Witwergeld beträgt 60 % des Unfallruhegehalts, das Waisengeld 30 % des Unfallruhegehalts (§ 39 BeamtVG).

8. Sachkosten

Auch Sachschäden können auf Antrag erstattet werden, sowohl bei einem anerkannten Dienstunfall als auch bei einem Ereignis, das die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 31 BeamtVG grundsätzlich erfüllt, aber zu keinem Körperschaden geführt hat. Ersetzt werden kann z. B. eine zerbrochene Brille, beschädigte Kleidung oder auch ein Schaden am dienstlich genutzten Privatfahrzeug. Den Antrag können Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt des Schadens stellen. Benutzen Sie dafür das Formular zur "Sachschadenanzeige" bzw. "Sachschadenanzeige Kfz" Ihres Dienstherrn.

Unfälle in der Freizeit: private Absicherung ist sinnvoll

Bei einem Dienstunfall sind Sie durch die Unfallfürsorge Ihres Dienstherrn gut abgesichert. Doch Unfälle in der Freizeit und auf privaten Reisen werden davon nicht abgedeckt. Wenn Ihnen nach Dienstschluss oder im Urlaub etwas passiert, stehen Sie ohne staatliche Hilfe da. Und bei ca. 8 Mio. Freizeitunfällen pro Jahr allein in Deutschland ist das Risiko nicht zu vernachlässigen. Zwar zahlt die reinen Behandlungskosten Ihre Beihilfe bzw. Ihre private Krankenversicherung.

Doch was ist mit Invaliditätsleistungen, kostspieligen Extras wie Krankenhaustagegeld bei langem Klinikaufenthalt, Rettungskosten z. B. nach Bergunfällen und teuren Reha-Maßnahmen oder dringend benötigter Hilfe im Haushalt? Hier bietet Ihnen und Ihrer Familie eine private Unfallversicherung wertvolle Unterstützung und kann Ihnen die Genesung und das Leben mit schweren Unfallfolgen enorm erleichtern.

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Häufige Fragen zur Unfallversicherung für Beamte

Diese Versicherungen sollten Sie als Beamter oder Beamtin haben:

  • eine Diensthaftpflichtversicherung zur Kostenübernahme von Schäden, die Sie in Ausübung Ihres Dienstes verursachen. Zwar ist bei einer Verletzung der Amts­pflicht der jeweilige Dienstherr ver­antwortlich. Allerdings kann der Dienstherr den Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Schäden Dritter in Regress nehmen.
  • eine Dienstunfähigkeitsversicherung (bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeits-Klausel), um Ihr Ruhegehalt im Fall von Dienstunfähigkeit aufzubessern; besonders wichtig für Beamte, die noch keine 5 Jahre im Dienst sind und die Wartezeit für das staatliche Ruhegehalt noch nicht erfüllen.
  • eine Beihilfeversicherung, wenn die Beihilfe vom Dienstherrn im Krankheitsfall nicht ausreicht.

Beamte sind über ihren Dienstherrn unfallversichert - allerdings nur für Dienst- und Wegeunfälle. Melden Sie den Dienstunfall innerhalb einer Frist von 2 Jahren an Ihren Dienstvorgesetzten. Die Leistungen erhalten Sie dann von Ihrer zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Dienstvorgesetzten bzw. Ihrem Personalreferenten, welche Stelle das in Ihrem Fall ist. Bei Bundesbeamten im aktiven Dienst ist z. B. das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig.

Die allgemeine und arbeitgeberfinanzierte gesetzliche Unfallversicherung nach Sozialgesetzbuch VII finanziert sich durch Beiträge der privatwirtschaftlichen Unternehmen. Deshalb sind in der Regel nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft gesetzlich unfallversichert. Ausnahmen gibt es für Tarifbeschäftigte im Öffentlichen Dienst, Schüler, Studenten, Ehrenamtler und Nothelfer: Für sie zahlt der Staat die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Für Beamte und Beamtinnen gelten jedoch andere Regeln: Sie erhalten nach einem Dienstunfall Leistungen aus der Dienstunfallfürsorge nach Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Abschnitt 5, §§ 30 bis 46.

Als Beamter oder Beamtin erhalten Sie bei Dienstunfällen Leistungen aus der Unfallfürsorge Ihres Dienstherrn. Bei Unfällen in der Freizeit oder auf privaten Reisen sind Sie damit aber nicht abgesichert. Hier ist es für Beamte sinnvoll, eine private Unfallversicherung abzuschließen, wenn sie Kosten erstattet haben wollen, die über die Leistungen ihrer Krankenversicherung hinausgehen.

Ja, auch psychische sowie körperliche Erkrankungen können als Dienstunfälle anerkannt werden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Beispiele hierfür sind Burnout oder eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die durch belastende Situationen im Rahmen der Dienstausübung entstehen, oder z. B. eine Infektionskrankheit, die sich ein Beamter im Dienst zuzieht. Ob die Erkrankung als Dienstunfall anerkannt wird, hängt jedoch vom individuellen Ergebnis der Prüfung durch die zuständige Dienstunfallfürsorgestelle ab.

Fazit: Beamte haben staatlichen Unfallschutz - aber nicht in der Freizeit

Wenn Sie als Beamter oder Beamtin einen Dienstunfall erleiden, erhalten Sie Leistungen aus der Unfallfürsorge Ihres Dienstherrn. Damit sind Sie ähnlich gut, teilweise sogar besser versorgt als Arbeitnehmer, die der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen.

Doch bei Unfällen in der Freizeit und auf privaten Reisen haben Sie keinerlei staatlichen Unfallschutz. Wenn Sie nach dem Unfall die bestmögliche Versorgung haben und nicht auf hohen Kosten sitzen bleiben wollen, hilft Ihnen hier nur eine private Unfallversicherung.

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