Die gängige Definition eines Unfalls stammt aus dem Versicherungsrecht. Nach den meisten Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn ein Ereignis …
- plötzlich (unerwartet und nicht voraussehbar) eintritt.
- von außen auf den Körper einwirkt.
- unfreiwillig geschieht.
- zu einer gesundheitlichen Schädigung führt.
Diese Definition wird in der Regel von Unfallversicherungen verwendet, um zu bestimmen, ob eine Leistungspflicht besteht. Ein klassisches Beispiel wäre ein Sturz auf Glatteis oder ein Verkehrsunfall. Entscheidend ist hierbei, dass das Ereignis eine äußere Ursache hat. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Verletzung durch eine plötzliche Bewegung ohne äußere Einwirkung (wie ein Muskelriss beim Joggen) nicht als Unfall zählt.
Zudem können bestimmte Ausschlusskriterien gelten. Viele Versicherungen schließen beispielsweise Unfälle aus, die durch Drogen- oder Alkoholkonsum verursacht wurden. Auch absichtliche Selbstverletzungen sind nicht versichert. Daher ist es ratsam, sich mit den individuellen Vertragsbedingungen der eigenen Versicherung auseinanderzusetzen.