Jede Person in der Partnerschaft schließt selbst einen Risikolebensversicherungsvertrag ab. Bei dieser Vorgehensweise sind Sie Versicherungsnehmer und Sie zahlen die Beiträge. Als begünstigte Person geben Sie Ihren Partner an. Im Fall Ihres Todes wird die Versicherungssumme der Risikolebensversicherung dann an Ihren Partner ausgezahlt und umgekehrt.
Das Abschließen von Einzelverträgen hat den Vorteil, dass bei Scheidung oder Trennung die Bezugsberechtigungen beider Verträge leicht angepasst werden können.
Für Paare, die nicht verheiratet bzw. eingetragene Lebenspartner sind, fällt die Auszahlung in den Nachlass und ist somit voraussichtlich erbschaftssteuerpflichtig. Denn es gibt gesetzlich geregelte Freibeträge, also Beträge, die steuerfrei geerbt werden können. Für unverheiratete Paare gilt in der Regel ein Freibetrag von 20.000 EUR. Alles, was darüber hinausgeht, kann theoretisch bis zu 50 % besteuert werden.
Für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner liegt der Freibetrag bezüglich der Erbschaftssteuer in der Regel bei 500.000 EUR. Angespartes Vermögen oder Wertgegenstände zählen natürlich auch zum Erbe. Somit kann, inklusive der Risikolebensversicherung, schnell ein Betrag von über 500.000 EUR zusammenkommen.