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Gruppe von Menschen heftet Post It-Zettel an eine Glaswand

Internationaler Austausch von Steuerinformationen.

Steueransässigkeit/-pflicht im Ausland.

Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein inter­natio­nales Verfahren zum Aus­tausch von Finanz­konten­infor­mationen mit dem Ziel, grenz­über­schreiten­de Sach­ver­hal­te aufzu­decken und Steuer­hinter­ziehung zu bekämp­fen. Auf Grund dieser Vorgaben versenden Fi­nanz­institute (i. d. R. Banken oder Versi­cherungen) sogenannte Selbst­aus­künfte an ihre Kunden. Auf der folgenden Seite können Sie sich über diese Selbst­aus­kunft in­for­mieren.

Der Foreign Account Tax Com­pliance Act (FATCA) ist das Gegen­stück zu CRS bezogen auf die USA. Hierzu sendet das Bundes­zentral­amt für Steuern (BZSt) die von deutschen Finanz­insti­tuten gemel­deten Daten an die Bundes­steuer­behörde der Vereinig­ten Staaten (IRS) und erhält die von US-ameri­kanischen Finanz­insti­tuten gemel­deten Daten vom IRS.

Common Reporting Standard (CRS)

Was beinhaltet das Abkommen?

Der Common Reporting Standard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) bildet das Rahmenwerk für den zwischenstaatlichen Austausch von Steuerinformationen. Für Deutschland begann im Jahr 2017 der international standardisierte Datenaustausch für das Steuerjahr 2016. Dem CRS-Abkommen gehört eine Vielzahl von Ländern weltweit an. Auf der Internetseite OECD finden Sie unter "Key Documents" eine Liste der teilnehmenden Länder (List of CRS MCAA signatories).

Welche Verträge sind von CRS betroffen?

Versicherungsprodukte:
Betroffen sind alle privaten Rentenversicherungen, kapitalbildenden (Fonds-)Lebensversicherungen sowie seit dem 01.01.2023 auch Riester-Renten.

Nicht betroffen sind u. a. betriebliche Altersvorsorgeverträge, Basisrenten, Rückversicherungen sowie Risikoversicherungen.

Bankprodukte:
Betroffen sind alle Einlagekonten und Verwahrkonten.

Welche Kunden sind von CRS betroffen?

Betroffen sind alle natürlichen Personen und Rechtsträger. Kunden, die einen CRS-relevanten Vertrag haben und in teilnehmenden Ländern steueransässig/-pflichtig sind, müssen wir dem BZSt melden. Bei einem Hauptwohnsitz im Ausland ist davon auszugehen, dass eine ausländische Steueransässigkeit vorliegt. In diesem Fall müssen wir den Kunden anschreiben und die Steueransässigkeit erfragen.

Grundsätzlich ist bei der Identifizierung von Rechtsträgern im Sinne von CRS auch eine Selbstauskunft aller wirtschaftlich berechtigten Personen mit einer Beteiligung von mindestens 25 % einzuholen.

Informationspflichten des Kunden

Nach CRS ist die NÜRNBERGER gesetzlich verpflichtet, Versicherungsnehmer/berechtigte Personen zu identifizieren und gegebenenfalls gewisse Kontoinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.

Identifikation nach CRS:

Neuverträge
Im Rahmen einer Anpassung der gesetzlichen Regelungen traten zum 01.01.2023 Änderungen in Kraft.
Es wurde konkretisiert, dass bei CRS-relevanten Tarifen bei Fehlen eines der folgenden Attribute eine Versicherungsantragsannahme nicht erfolgen darf:

  • Vor- und Nachname
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Geburtsland
  • Staatsangehörigkeit(en)
  • Erklärung zur steuerlichen Ansässigkeit
  • Steuerland/Steuerländer
  • Steueridentifikationsnummer(n)/TIN (Tax Identification Number)

Versicherer müssen demnach vor Abschluss eines relevanten Tarifs vom künftigen Versicherungsnehmer alle Daten erheben, die notwendig sind, um dessen steuerliche Ansässigkeit verbindlich feststellen zu können. Hierzu sind die o. g. Attribute zwingend nötig. Sollte eine dieser Angaben nicht vorliegen, ist eine Antragsannahme nicht möglich.

Der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person muss im Antrag angeben, ob eine Steueransässigkeit/-pflicht im Ausland besteht. Darüber hinaus müssen Angaben zur TIN (Tax Identification Number) bzw. zur ausländischen Steuer-Identifikationsnummer sowie dem dazugehörigen Land gemacht werden.

Bestandsverträge
Bei bestehenden Verträgen überprüfen wir die gespeicherten Daten auf vorhandene FATCA-/CRS-Indizien (z. B. US-Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz im Ausland, c/o-Anschrift oder ein Postfach als Adresse). Liegen Indizien vor, wird der Kunde mit einem Schreiben inklusive einer Selbstauskunft aufgefordert, seinen Steuerstatus zu erklären.

Bestätigt der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person eine ausländische Steueransässigkeit/-pflicht, übermitteln wir seine Daten jährlich an das BZSt.Beispiel CRS:

Der Versicherungsnehmer kann den Nachweis erbringen, dass eine ausländische Steueransässigkeit/-pflicht aktuell nicht besteht. Als geeignetes Legitimationsmittel dient z.B. die Kopie eines deutschen Ausweisdokuments oder eine Steueransässigkeits-Bestätigung. Widerlegt der Kunde dadurch seine Steueransässigkeit/-pflicht in einem CRS-teilnehmenden Land, sind keine weiteren Unterlagen nötig.Reagiert der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person nicht auf die eingeforderte Selbstauskunft, ist die NÜRNBERGER gesetzlich verpflichtet, die steuerlichen Daten des Versicherungsnehmers/der berechtigten Person an das BZSt zu melden.Für eine umfassende Beratung bezüglich Ihrer Steueransässigkeit/-pflicht wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder eine alternative Beratungsstelle.

Bitte beachten Sie:
Der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person ist nicht nur gesetzlich verpflichtet, Informationen oder Unterlagen vollständig und richtig zu erteilen oder herauszugeben, wenn ein Finanzinstitut (z.B. Versicherungen oder Banken) nach dem Finanzkonteninformationsaustauschgesetz (FKAustG) eine Selbstauskunft oder Belege anfordert. Er muss u. a. Änderungen seiner Steueransässigkeit/-pflicht während der Vertragslaufzeit unverzüglich der NÜRNBERGER mitteilen (§ 3a FKAustG).

Meldeverfahren

Die NÜRNBERGER meldet CRS-relevante Versicherungsnehmer/berechtigte Personen an das BZSt.

Die Meldung für CRS erfolgt jährlich bis Ende Juli für das vorausgegangene Kalenderjahr und besteht so lange, bis uns der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person anderweitige Informationen zukommen lässt. Folgende Daten übermitteln wir an das BZSt:

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum und -ort
  • ausländische Steuer-Identifikationsnummer
  • Ansässigkeitsstaat(en)
  • Rückkaufswert
  • Auszahlungsbeträge des Versicherungsvertrags

Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

Was beinhaltet das Abkommen?

Seit dem 01.07.2014 sind Versicherungen gesetzlich verpflichtet, Versicherungsnehmer/berechtigte Personen auf eine mögliche US-Steueransässigkeit/-pflicht zu überprüfen und gegebenenfalls Daten an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt "Meldeverfahren".

Welche Verträge sind von FATCA betroffen?

Versicherungsprodukte:
Betroffen sind alle privaten Rentenversicherungen, kapitalbildenden (Fonds-)Lebensversicherungen sowie seit dem 01.01.2023 auch Riester-Renten.

Nicht betroffen sind u. a. betriebliche Altersvorsorgeverträge, Basisrenten, Rückversicherungen sowie Risikoversicherungen.

Bankprodukte:
Betroffen sind alle Einlagekonten und Verwahrkonten.

Welche Kunden sind von FATCA betroffen?

Betroffen sind alle natürlichen Personen und Rechtsträger. Kunden, die einen FATCA-relevanten Vertrag haben und in den USA steueransässig/-pflichtig sind, müssen wir dem BZSt melden. Bei einem Hauptwohnsitz im Ausland ist davon auszugehen, dass eine ausländische Steueransässigkeit vorliegt. In diesem Fall müssen wir den Kunden anschreiben und die Steueransässigkeit erfragen.

Grundsätzlich ist bei der Identifizierung von Rechtsträgern im Sinne von FATCA auch eine Selbstauskunft aller wirtschaftlich berechtigten Personen mit einer Beteiligung von mindestens 25 % einzuholen.

Informationspflichten des Kunden

Nach FATCA ist die NÜRNBERGER gesetzlich verpflichtet, Versicherungsnehmer/berechtigte Personen zu identifizieren und gegebenenfalls gewisse Kontoinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.

Identifikation nach FATCA:

Neuverträge
Der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person gibt im Antrag u.a. an, ob eine Steueransässigkeit/-pflicht im Ausland (USA) besteht. Darüber hinaus müssen Angaben zur TIN (Tax Identification Number = Steuernummer) gemacht werden.

Im Rahmen einer Anpassung der gesetzlichen Regelungen traten zum 01.01.2023 Änderungen in Kraft.
Es wurde konkretisiert, dass bei Fatca-relevanten Tarifen bei Fehlen eines der folgenden Attribute ein Policierungsverbot vorliegt:

  • Vor- und Nachname
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Geburtsland
  • Staatsangehörigkeit(en)
  • Erklärung zur steuerlichen Ansässigkeit
  • Steuerland
  • TIN (Tax Identification Number)

Versicherer müssen demnach vor Abschluss eines relevanten Tarifs vom künftigen Versicherungsnehmer alle Daten erheben, die notwendig sind, um dessen steuerliche Ansässigkeit verbindlich feststellen zu können. Hierzu sind die o. g. Attribute zwingend nötig. Sollte eine dieser Angaben nicht vorliegen, ist eine Antragsannahme nicht möglich.

Bestandsverträge
Bei bestehenden Verträgen überprüfen wir die gespeicherten Daten auf vorhandene FATCA-Indizien (z. B. US-Staatsbürgerschaft, Wohnsitz in den USA, c/o-Anschrift oder ein Postfach als Adresse). Liegen Indizien vor, wird der Kunde mit einem Schreiben inklusive einer Selbstauskunft aufgefordert, seinen Steuerstatus zu erklären.

Bestätigt der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person eine US-Steueransässigkeit/-pflicht, übermitteln wir seine Daten jährlich an das BZSt.

Beispiel FATCA:
Der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person kann den Nachweis erbringen, dass eine US-Steueransässigkeit/-pflicht aktuell nicht besteht. Als geeignetes Legitimationsmittel dient z.B. eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Sollte der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person in den USA geboren sein oder eine US-Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen wir zusätzlich noch den Nachweis, dass keine US-Staatsbürgerschaft mehr vorliegt bzw. diese aufgegeben wurde. Hierzu muss zwingend das Certification of Loss of Nationality (CLN) vorgelegt werden.
Widerlegt der Kunde seine US-Steueransässigkeit/-pflicht sind keine weiteren Unterlagen nötig.

Reagiert der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person nicht auf die eingeforderte Selbstauskunft, ist die NÜRNBERGER gesetzlich verpflichtet, die steuerlichen Daten des Versicherungsnehmers/der berechtigten Person an das BZSt zu melden.

Für eine umfassende Beratung bezüglich Ihrer Steueransässigkeit/-pflicht wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder eine alternative Beratungsstelle.

Bitte beachten Sie:

Der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person ist nicht nur gesetzlich verpflichtet, Informationen oder Unterlagen vollständig und richtig zu erteilen oder herauszugeben, wenn ein Finanzinstitut (z.B. Versicherungen oder Banken) nach dem Finanzkonteninformationsaustauschgesetz (FKAustG) eine Selbstauskunft oder Belege anfordert. Er muss u. a. Änderungen seiner Steueransässigkeit/-pflicht während der Vertragslaufzeit unverzüglich der NÜRNBERGER mitteilen (§ 3a FKAustG).

Meldeverfahren FATCA

Die NÜRNBERGER meldet FATCA-relevante Versicherungsnehmer/berechtigte Personen an das BZSt.

Die Meldung für FATCA erfolgt jährlich bis Ende Juli für das vorausgegangene Kalenderjahr und besteht so lange, bis uns der Versicherungsnehmer/die berechtigte Person anderweitige Informationen zukommen lässt. Folgende Daten übermitteln wir an das BZSt:

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum und -ort
  • TIN (Tax Identification Number)
  • Ansässigkeitsstaat(en)
  • Rückkaufswert
  • Auszahlungsbeträge des Versicherungsvertrags

Glossar

Steueransässige/-pflichtige Person nach FATCA

Durch folgende Indizien wird die Prüfung einer möglichen US-Steueransässigkeit/-pflicht ausgelöst:

Natürliche Personen:

  • US-Staatsangehörigkeit oder dauerhafte US-Ansässigkeit (z. B. Personen mit einer Greencard)
  • Geburtsort/-land USA
  • US-Telefonnummer
  • Postanschrift oder Postfach in den USA
  • Vollmacht an eine Person in den USA
  • c/o-Adresse oder Selbstabholer-Adresse in den USA
  • US-Konto (Dauerauftrag zur Überweisung von Finanzmitteln) in den USA
  • Bei Konten > 1 Mio. USD: ausschließliches Vorliegen einer c/o-Adresse oder postlagernden Anschrift

Rechtsträger:

  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung in den USA
  • USA-Rechtsform (Ins, Corp, LLC, LLP)
Steueransässige/-pflichtige Person nach CRS

Durch folgende Indizien wird die Prüfung einer möglichen Steueransässigkeit/-pflicht im Ausland ausgelöst:

Natürliche Personen:

  • Aktuelle Post-/Hausanschrift in einem teilnehmenden Land
  • Telefonnummer in einem teilnehmenden Land und keine Telefonnummer in Deutschland
  • Dauerauftrag für Überweisungen in einem teilnehmenden Land
  • Eine erteilte Vollmacht an eine Person mit Anschrift in einem teilnehmenden Land
  • Postlagerungsauftrag oder c/o-Anschrift in einem teilnehmenden Land

Rechtsträger:

  • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung in einem teilnehmenden Land
Finanzinstitut (FI)

Finanzinstitute im Sinne von FATCA und CRS sind:

  • Verwahrinstitute
  • Einlageninstitute
  • Investmentunternehmen
  • Versicherungsgesellschaften
NFFE (Non-Financial Foreign Entity)

NFFEs (Non-Financial Foreign Entities) sind Unternehmen, die keine Finanzinstitute sind.

Es gibt aktive und passive NFFEs:

  • Als aktiver Rechtsträger gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 % seiner Bruttoeinkünfte im vorangegangenen Kalenderjahr durch passive Einkünfte erzielt hat. Außerdem müssen weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahres im Besitz des Rechtsträgers befanden, dazu geeignet gewesen sein, passive Einkünfte zu erzielen.
    Als passive Einkünfte gelten dabei insbesondere Dividenden, Zinsen, Dividenden oder Zinsen ersetzende Zahlungen, Mieten und Lizenzgebühren, Renten, Gewinnüberschüsse aus Währungsgeschäften und Transaktionen mit Derivaten, sonstige Gewinnausschüttungen und Einkünfte aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen sowie Gewinne aus der Veräußerung
    von Wirtschaftsgütern, die zur Erzielung passiver Einkünfte dienen.
  • Als passiver Rechtsträger gilt, wer kein aktiver Rechtsträger ist.
    Passive Rechtsträger sind außerdem:
    - Investmentunternehmen, die keine Finanzinstitute eines teilnehmenden Staates (CRS) sind
    - Einbehaltende ausländische Personengesellschaften/einbehaltende ausländische Trusts nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten (FATCA)
  • Falls keine eindeutige Einstufung als aktiv oder passiv möglich ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder eine alternative Beratungsstelle.
TIN (Tax Identification Number)

Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten orientiert sich u. a. an § 3 Abs. 1 GWG:

(1) 1Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
• 1.die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3 letztlich steht, oder
2.die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Wirtschaftlich Berechtigter iSd Versicherungsrechts:
Wirtschaftlich Berechtigter ist der Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung. Das ist regelmäßig der Versicherungsnehmer, kann aber in den Fällen eines unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechts auch ein Dritter sein. Sicherungsübereignung oder Pfändung führt grundsätzlich nicht zu einem Wechsel in der Person des wirtschaftlich Berechtigten.

Wirtschaftlich Berechtigter (berechtigte Person)

Bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich um jede natürliche Person, die mehr als 25 % Anteile bzw. Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft hält.